Behandlungskosten
Bei gesetzlich versicherten Patienten unter 18 Jahren beteiligt sich die Krankenkasse an den Behandlungskosten, wenn bestimmte Befunde vorliegen (kieferorthopädische Indikationsgruppen, KIG).
So wird laut KIG beispielsweise erst einer Kostenübernahme seitens der Kassen zugestimmt, wenn ein bestimmter kieferorthopädischer Behandlungsgrad vorliegt- egal, ob bereits vorher von medizinischer Seite eine begründete Behandlungsnotwendigkeit festgestellt wurde.
Kann der Nachweis auf Anspruch von Kassenzuzahlungen erbracht werden, gewährleisten diese einen Kostenübernahme von 80% (90% ab dem zweiten in Behandlung befindlichen Kind), die Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung sind. Die verbleibenden 20% bzw. 10% der Behandlungskosten trägt der Patient zunächst selber, werden aber nach erfolgreichem Abschluß der Behandlung von der Krankenkasse zurück erstattet.
Private Krankenkassen erstatten in der Regel die gesamten Behandlungskosten.