Welche Behandlungen zahlen die gesetzlichen Krankenkassen und welche nicht?

Nach dem Sozialgesetzbuch § 12 V muss die Behandlung für Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen notwendig, ausreichend, wirtschaftlich und zweckmäßig sein. Es ist verboten und strafbar, wenn ein Arzt eine Behandlung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen durchführt, die diese Kriterien nicht erfüllt. Deshalb wundern sich einige Patienten, dass sie bei Ihrem Zahnarztbesuch für aufwendigere Leistungen Zuzahlungen tätigen müssen. Für die Zahnarztpraxis bedeutet diese Regelung folgende Kostenaufteilung.
 
Grundleistungen nach §12 SGB V.
(Die dafür anfallenden Kosten werden von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen.)

  • Schmerzbehandlung
  • Untersuchungen
  • Zahnsteinentfernung
  • Zahnfüllungen mit einfachen Füllungsmaterialien (Amalgam, Zement...)
  • Einfache Wurzelbehandlung
  • Zahnsteinentfernung
  • Parodontosebehandlung

Mehrleistungen
(Leistungen mit Zuzahlungen durch den Patienten.)

  • Kunststofffüllungen
  • Parodontosevorbehandlung (Individualprophylaxe)
  • Zahnersatz (Kronen, Brücken oder Prothesen) 

Komfortleistungen
(Leistungen ohne Zuzahlungen)

  • Implantate (aufwendiger und hochwertiger Zahnersatz)
  • Laborgefertigte Füllungen (Inlays aus Gold oder Keramik)
  • Prophylaxe für Erwachsene
  • Zahnreinigung einschließlich Politur
  • Zahnärztliche Kosmetik (Zahnschmuck und Bleichen)
  • Prothesenreinigung

Zahnarztpraxis Dr. Berthoty

GESUNDE ZÄHNE - EIN LEBEN LANG

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